Satzung
Judoclub Freising e.V. 1964
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Judoclub Freising e.V. 1964“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freising und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 120602 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Judo-Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Eine Rückzahlung bereits bezahlter Vereinsbeiträge erfolgt nicht.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder es mit der Beitragszahlung im Verzug ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Er wird für das ganze Kalenderjahr im ersten Quartal des Jahres per Lastschrift durch Bankeinzug erhoben.
Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit seiner Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand, kann der Vorstand die Streichung von der Mitgliederliste beantragen.
(3) Durch die Mitgliederversammlung können gegebenenfalls auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Sportabteilungen
(1) Der Verein behält sich ausdrücklich vor, neue Sportabteilungen in den Vereinsbetrieb zu integrieren.
(2) Über die Aufnahme weiterer Sportabteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über den Mitgliedsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach, zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als:
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Video-Telefonkonferenz oder
d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung
durchgeführt werden.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von einem Mitglied des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Der Verein wird nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich, durch die drei Vorstandsmitglieder vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 11 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern der Verein aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten dient, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freising oder für den Fall der Ablehnung an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 13.10.1995 in Freising beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.04.2024 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Freising, 06. April 2024
Michael Emmer Hans Reisch Mark Singer
Vorstand Vorstand Vorstand